Über das Regionalbudget

Über das Regionalbudget


 

Das „Regionalbudget“ ist ein Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) in Bayern. Es dient zur Unterstützung einer engagierten und eigenverantwortlichen ländlichen Entwicklung und Stärkung der regionalen Identität.

 

Allgemeine Voraussetzungen:

Mit dem Förderprogramm können Kleinprojekte gefördert werden,

  • die der Umsetzung des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) dienen,
  • die im Gebiet unseres ILE-Zusammenschlusses liegen und
  • mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde.

Außerdem wird von den Kleinprojekten vorausgesetzt, dass sie unter Berücksichtigung

  • der Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen,
  • der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung,
  • der Anpassung an den Klimawandel,
  • der Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,
  • der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,
  • der demografischen Entwicklung sowie
  • der Digitalisierung

den Zweck verfolgen, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln.

Förderfähig sind im Rahmen des Regionalbudgets z. B. Kleinprojekte zur

  • Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements,
  • Begleitung von Veränderungsprozessen auf örtlicher Ebene,
  • Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
  • Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung,
  • Umsetzung von dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen,
  • Sicherung und Verbesserung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung.

 

Förderung

Mit dem Regionalbudget steht dem ILE-Zusammenschluss ab 2025 jährlich 50.000 € zur Förderung von Kleinprojekten zur Verfügung. Dabei erhält der ILE-Zusammenschluss 90 % des Förderanteils vom Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben (ALE) und übernimmt 10 % selbst.

Der Fördersatz liegt im Falle von förderfähigen Gesamtkosten von bis zu 8.333,33 € bei 60 %. Der Fördersatz bezieht sich ab dem Jahr 2025 auf den Bruttobetrag. Die maximale Zuwendung beträgt 5.000 €. Der Fördersatz kann nur dann geringer als 60 % sein, wenn die förderfähigen Gesamtkosten über 8.333,33 € liegen. In diesem Fall wird der Fördersatz wie folgt ermittelt: 5.000 € / förderfähige Gesamtkosten * 100. Bei einer unerwartet niedrigen Gesamtsumme der förderfähigen Anträge behält sich das Entscheidungsgremium vor, den Fördersatz von 60 % auf bis zu 80 % und die Deckelung der Zuwendung von 5.000 € auf bis zu 10.000 € zu erhöhen. Die förderfähigen Gesamtkosten abzüglich Preisnachlässe eines Kleinprojekts je Letztempfänger betragen 20.000 € brutto. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellern belaufen sich die förderfähigen Gesamtkosten auf 20.000 € netto. Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf unter 500 € werden nicht gefördert.

Zuschüsse Dritter sind nicht länger von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Beteiligungen Dritter sind ordnungsgemäß anzugeben und nachzuweisen.

 

Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften

Der Träger des Kleinprojektes ist verpflichtet, öffentlich auf die Herkunft der Fördermittel für das Regionalbudget hinzuweisen.
Hat der Kleinprojekteträger eine offizielle Internetseite und/oder eine entsprechende offizielle Social-Media-Seite mit Bezug zum Fördervorhaben, so ist dort bei allen geförderten Investitionen mit einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf die finanzielle Unterstützung durch Landes- und Bundesmittel hinzuweisen. Dies gilt auch für Informationsmaterialien wie Broschüren, Faltblätter, Mitteilungsblätter, Plakate, Konzepte, Studien, Informationstafeln, Werbeartikel, die zur Durchführung des Vorhabens für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer bestimmt sind. Für den Hinweis ist diese Förderlogoleiste zu verwenden. Die Hinweispflicht erstreckt sich auf die Umsetzungsphase bis zum Ende der Zweckbindungsfrist. Darüber hinaus können die Hinweise freiwillig angezeigt bleiben.

Für die Anbringung am Kleinprojekt selbst werden weiterhin die von der ILE Nordries bereitgestellten Schilder und Aufkleber verwendet.

 

Weitere Infos des StMELF

Alle wichtigen Infos und Voraussetzungen zum Regionalbudget finden Sie auch im aktuellen Merkblatt pdf 2 34x34 und auf der Website des StMELF  Link 18x21

Auch die Unterlagen zu De-minimis für Kleinstunternehmen der Grundversorgung können von der Website des StMELF Link 18x21 bezogen werden.
 

Ablauf und Bewertung

Nach erfolgreicher Anmeldung der ILE für das anstehende Regionalbudget erfolgt der Aufruf zur Einreichung von Förderanfragen in den Mitteilungsblättern. Um die Vorbereitung auf die Antragstellung zu erleichtern, veröffentlicht die ILE Nordries in der Regel bereits rund einen Monat vor dem offiziellen Aufruf die Bewertungskriterien für das kommende Regionalbudget, oder es wird ein längerer Antragszeitraum angesetzt.

Die Antragstellung kann erst nach dem offiziellen Aufruf erfolgen. Die Antragszeit beträgt mindestens vier Wochen. Nach dem Ende der Antragsfrist werden die Kleinprojekte vom Entscheidungsgremium gemäß der Auswahlkriterien bewertet und ein Ranking festgelegt. Bei einer Überschreitung des Förderbudgets von 50.000 € werden gemäß dem Ranking die Projekte abgelehnt, welche über den 50.000 € liegen. Jedoch werden die abgelehnten Projekte auf eine Warteliste gesetzt und können nachrücken, falls ein anderes Projekt nicht länger durchgeführt werden kann oder dessen Förderanspruch entfällt.

Mit der Umsetzung der bewilligten Projekte darf erst nach Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags zwischen Projektträger und ILE begonnen werden werden, jedoch nicht vor dem 1. Januar des jeweiligen Durchführungsjahres. Die Antragsteller haben dann bis zum 20. September Zeit, das Projekt vollständig abzuschließen und alle Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsnachweisen einzureichen. Der Abschluss des Kleinprojekts ist mit einem Durchführungsnachweis zu belegen, der zusammen mit Fotos vom Projekt bis zum 1. Oktober nachgereicht werden kann. Eine Nichteinhaltung dieser Fristen führt zu einem ausnahmslosen Verfall der Förderung.

Der Antragsteller geht mit seinem Projekt zunächst in Vorleistung und erhält den Förderbetrag i.d.R. gegen Ende November des jeweiligen Durchführungsjahres, spätestens aber bis zum Jahresende.

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